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Zulassung von Fahrzeugen auf dem Bodensee

EINLEITUNG

Alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und Segelboote, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitärer Einrichtung ausgerüstet sind, unterliegen der Zulassungspflicht.

Segelboote ohne Motor, Paddel- und Ruderboote, die länger als 2,5 Meter sind, werden lediglich registriert. Mit der Registrierung wird gleichzeitig ein Bootsausweis erteilt.

ZUSTAENDIG

für die Zulassung von Fahrzeugen auf dem Bodensee: die Landratsämter Bodenseekreis und Konstanz

VORAUSSETZUNG

Folgende Bedingungen für die Zulassung müssen erfüllt sein:

  • Neue Boote müssen nach der EU-Sportbootrichtlinie zertifiziert sein.
  • Der Maschinenantrieb muss den Abgasvorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) entsprechen (Nachweis durch Abgastypenprüfzertifikat).
  • Das Fahrzeug darf einen Schallpegel von 72 Dezibel (dB) bei 25 Metern seitlichem Abstand nicht übersteigen.
  • Das Fahrzeug muss so gebaut sein, dass die Beschaffenheit des Gewässers nicht nachteilig verändert werden kann. Die Beleuchtung muss den Bestimmungen entsprechen. Geeignete Rettungsmittel müssen an Bord sein.

ABLAUF

Die Untersuchung wird von einem Sachverständigen vorgenommen; er bestimmt Ort und Zeit der ersten Untersuchung. Die amtliche Untersuchung findet bei jedem Wetter statt. Sie erstreckt sich auf die Tauglichkeit, Betriebssicherheit und Ausrüstung des gesamten Fahrzeugs.

Das Boot muss zur Untersuchung im Wasser liegen und in allen Teilen zugänglich sein. Der Sachverständige kann verlangen, dass eine Probefahrt gemacht wird.

Nach erfolgreich bestandener Untersuchung wird eine Zulassungsurkunde ausgestellt.

Ist die Zulassungsurkunde verloren gegangen oder unbrauchbar geworden, so erteilt die Ausstellungsbehörde auf Antrag eine Zweitausfertigung.

Weitere Informationen zur Bootszulassung bieten die Landratsämter Bodenseekreis und Konstanz im Internet an.

UNTERLAGEN

  • Zulassungsurkunde im Original (bei Halterwechsel)
  • Kopie des Kaufvertrages
  • Kopie des Abgastypenprüfzertifikats des Motors
  • Eignerhandbuch in Landessprache (deutsch)/CE-Konformitätserklärung
  • gegebenenfalls Bescheinigung des Bootsherstellers, dass das Boot den Vorschriften der BSO entspricht

KOSTEN

Die Gebühren richten sich nach Art und Größe des Wasserfahrzeugs. Kriterien sind insbesondere Motorenstärke, Kajütaufbau und Segelfläche. Die Gebühren liegen im Rahmen von 20 bis 10.000 Euro.

SONSTIGES

Zugelassene Boote müssen alle drei Jahre von der zuständigen Stelle nachuntersucht werden.

Tatsachen, die eine Änderung der Zulassungsurkunde erfordern, sind der Behörde innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

Wird ein Fahrzeug veräußert, hat der Verkäufer der Behörde innerhalb von zwei Wochen die Anschrift des Erwerbers und den künftigen Standort mitzuteilen.

Wird der gewöhnliche Aufenthalt des Fahrzeugs in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde verlegt, so ist innerhalb von zwei Monaten eine neue Zulassungsurkunde zu beantragen.

RECHTSGRUNDLAGE

Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Einführung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (EinfVO-BSO) und die Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung-BSO)